Hamburg (ots) –
Wesentliche Passagen des Verfassungsschutzberichtes 2019 des Hamburger Verfassungsschutzes über das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) sind rechtswidrig und dürfen so nicht mehr veröffentlicht werden. Zu diesem Urteil kam das Hamburger Verwaltungsgericht nach zwei Verhandlungstagen im April und im Mai 2023. In den beiden Verhandlungstagen zeigte sich deutlich, dass der Verfassungsschutz gerade für besonders schwerwiegende und konkrete Vorwürfe in seinem Bericht Belege schuldig geblieben ist.
In dem kürzlich erschienenen Bericht für 2022 wurden bereits wesentliche vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Vorwürfe aus dem Bericht 2019 weggelassen. Dennoch entspricht auch er nicht vollständig dem jetzt verkündeten Tenor zum Bericht 2019 und ist deshalb in der veröffentlichten Form nicht mehr haltbar.
In den Berichten 2020 und 2021 sind noch weitere schwerwiegende Vorwürfe enthalten, die dem Verfassungsschutz für den Bericht aus 2019 nun verboten wurden. Der Verfassungsschutz hat damit die jahrelange Verfahrensdauer genutzt, um mit unbegründeten Behauptungen weiter rechtswidrig Stimmung gegen das IZH machen zu können.
Das tat er, obwohl sich in dem nun in erster Instanz beendeten Verfahren schon früh herauskristallisiert hat, dass es für zentrale Anschuldigungen keine belastbare Tatsachengrundlage gibt. Anstatt sie richtigzustellen, wurden diese Vorwürfe „fortgeschrieben“ und lediglich im jüngsten Bericht ein windelweicher Hinweis auf ein anhängiges Verfahren veröffentlicht. Hier stellt sich die Frage: Darf eine staatliche Behörde, die nur wahre Tatsachen behaupten soll, so handeln?
Das am 30.06.23 veröffentlichte Urteil wirft die Frage auf, warum das Verwaltungsgericht trotz der Rechtswidrigkeit so zentraler Vorwürfe die Einordnung des IZH als „Organisation des Islamismus“ durch den Verfassungsschutz im Jahr 2019 billigt. Da bisher nur eine Kurzfassung des Urteils vorliegt, aber noch keine Urteilsbegründung, kann das IZH dazu derzeit noch nichts sagen.
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Quelle: ots